DAT279 Wer muss namentlich in einer Datenschutzerklärung genannt werden?
Shownotes
Weblinks:
Legal Session der Datenschutz-Academy:
- Legal Session: Besonders schützenswerte Personendaten, Remote Work mit VPN, Zugriffsbeschränkungen, … (Datenschutz-Academy)
- Was sind Legal Sessions? (Datenschutz-Academy)
- Datenschutz-Academy (Datenschutzpartner)
Namentlich genannte Personen in Datenschutzerklärungen:
- Verantwortlicher (Art. 5 lit. j DSG)
- Welche Websites benötigen ein Impressum und was muss im Impressum stehen? (Steiger Legal)
- Datenschutz-Generator für Datenschutzerklärungen (Datenschutzpartner)
Namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten:
- Datenschutzberaterin oder -berater (Art. 10 DSG)
- Urteil VI ZR 370/22 vom 14. Mai 2024 (Bundesgerichtshof, BGH)
- nformationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person (Art. 13 DSGVO)
- Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15 DSGVO)
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO)
- Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO)
- Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO)
- EU-Datenschutz-Vertretung gemäss Art. 27 DSGVO (Datenschutzpartner)
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Über die «Datenschutz-Plaudereien»
Rechtsanwalt Martin Steiger und Andreas Von Gunten, Co-Gründer von Datenschutzpartner, plaudern über Aktuelles, Bemerkenswertes und Persönliches rund um den Datenschutz und verwandte Themen.
Impressum: https://www.datenschutzpartner.ch/impressum/
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